Performance Partnership Bedingungen
Stand: Juni 2026
1. Vertragspartner
ASSETLIFT ist eine Marke der:
CP Business Management S.L.
Plaça de l'Aigua 8
07570 Artá
Spanien
NIF: B27610906
E-Mail: hello@asset-lift.com
Nachfolgend „Asset Lift" genannt.
2. Zusammenarbeit ausschließlich mit Unternehmen
Die Leistungen von Asset Lift richten sich ausschließlich an Unternehmer, Unternehmen, Gewerbetreibende, Freiberufler sowie sonstige selbstständig tätige Auftraggeber.
Mit Nutzung der Plattform bestätigt der Auftraggeber, ausschließlich im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit zu handeln.
Eine Zusammenarbeit mit Verbrauchern erfolgt nicht.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Asset Lift stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
3. Gegenstand der Zusammenarbeit
Asset Lift unterstützt Unternehmen bei der Identifikation und wirtschaftlichen Realisierung von Optimierungspotenzialen.
Die Zusammenarbeit erfolgt als erfolgsorientierte „Performance Partnership" und nicht als klassische Beratung auf Stunden- oder Tagesbasis.
Mögliche Optimierungsbereiche sind insbesondere:
- Logistik
- Fuhrpark
- Leasing
- Einkauf
- Wartung und Service
- Prozesse und Organisation
- Vertragsstrukturen
- Ressourcen- und Bestandsoptimierung
4. Plattformbasierte Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit erfolgt überwiegend digital über die Asset-Lift-Plattform.
Innerhalb der Plattform werden insbesondere:
- Maßnahmen,
- Savings,
- Projektfortschritte,
- Freigaben,
- Meilensteine
- sowie digitale Bestätigungen dokumentiert.
Asset Lift kann Maßnahmen und Projektmodule projektbezogen priorisieren und schrittweise bereitstellen.
Die innerhalb der Plattform dokumentierten Freigaben, Bestätigungen, Zeitpunkte und Projektstände gelten als maßgebliche Projektdokumentation.
5. Definition von Savings
„Savings" bezeichnet die durch Asset Lift identifizierten wirtschaftlichen Vorteile oder Einsparpotenziale.
Hierzu zählen insbesondere:
- reduzierte Betriebs-, Leasing- oder Servicekosten,
- vermiedene Investitionen,
- reduzierte Schadens- oder Prozesskosten,
- Vertragsoptimierungen,
- organisatorische Effizienzsteigerungen,
- Verkaufserlöse
- sowie sonstige wirtschaftliche Verbesserungen.
Savings stellen prognostizierte wirtschaftliche Potenziale auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen dar.
6. Identifikation und Bestätigung von Savings
Asset Lift dokumentiert identifizierte Savings einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen, Maßnahmen und Berechnungsgrundlagen innerhalb der Plattform.
Der Auftraggeber kann den dargestellten Savings innerhalb von 14 Kalendertagen nach Bereitstellung begründet widersprechen und nachvollziehbare Informationen oder Unterlagen in Textform übermitteln, die eine Anpassung erforderlich machen.
Erfolgt innerhalb dieser Frist kein begründeter Widerspruch, darf Asset Lift die dargestellten Savings als bestätigt zugrunde legen.
Bei begründetem Widerspruch stimmen die Parteien die Berechnungsgrundlage auf Basis der vorgelegten Informationen angemessen ab.
7. Erfolgshonorar und Abrechnung
Asset Lift erhält im Erfolgsfall ein erfolgsabhängiges Honorar („Erfolgshonorar").
Das Erfolgshonorar beträgt grundsätzlich 25 % der tatsächlich realisierten Savings, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
25 % der tatsächlich realisierten Savings.
a) Erste Rate bei Bereitstellung
Mit Bereitstellung einer dokumentierten Maßnahme innerhalb der Plattform entsteht eine erste Rate in Höhe von 1/4 des voraussichtlichen Erfolgshonorars.
Die Bereitstellung umfasst insbesondere:
- Savings-Prognose,
- wirtschaftliche Herleitung,
- Maßnahmenbeschreibung,
- Roadmap
- sowie wesentliche Umsetzungsvoraussetzungen.
Die erste Rate wird nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist fällig, sofern kein begründeter Widerspruch erfolgt.
Erfolgt ein begründeter Widerspruch, wird die erste Rate auf Basis der abgestimmten Berechnungsgrundlage fällig.
b) Projektzeitplan und Mitteilungspflichten
Maßnahmen können innerhalb der Plattform mit Zeitplänen, Meilensteinen oder erwarteten Umsetzungszeitpunkten versehen werden.
Soweit der Auftraggeber keine abweichende Mitteilung macht, geht Asset Lift davon aus, dass die Umsetzung entsprechend des dokumentierten Projektzeitplans erfolgt.
Wesentliche Verzögerungen, Änderungen oder Abweichungen sind durch den Auftraggeber unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Darstellung der Abweichung mitzuteilen. Dabei ist ein neuer voraussichtlicher Umsetzungszeitpunkt anzugeben.
Erfolgt bis zum dokumentierten Umsetzungszeitpunkt keine entsprechende Mitteilung, ist Asset Lift berechtigt, von einer Umsetzung entsprechend des dokumentierten Projektzeitplans auszugehen.
c) Schlussabrechnung
Nach Abschluss der Maßnahme erfolgt die finale Abrechnung auf Basis der tatsächlich realisierten Savings.
Bereits geleistete Teilzahlungen werden auf das finale Erfolgshonorar angerechnet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Asset Lift innerhalb von 14 Kalendertagen nach Maßnahmenabschluss über die tatsächlich realisierten Savings zu informieren und die hierfür erforderlichen Angaben und Nachweise in Textform bereitzustellen.
Der Auftraggeber kann innerhalb dieser Frist durch geeignete und prüfbare Unterlagen in Textform nachweisen, dass die tatsächlich realisierten Savings geringer ausgefallen sind.
Soweit innerhalb dieser Frist kein ausreichender Nachweis erbracht wird, ist Asset Lift berechtigt, die zuvor bestätigten Savings der Abrechnung zugrunde zu legen.
8. Rechnungsstellung und Zahlungsziel
Rechnungen werden elektronisch übermittelt und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Vor-Ort-Termine und reservierte Ressourcen
Vor-Ort-Termine, Workshops oder operative Projekttermine erfordern die verbindliche Reservierung personeller und organisatorischer Ressourcen durch Asset Lift.
Werden vereinbarte Termine kurzfristig abgesagt oder können aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht sinnvoll durchgeführt werden, kann Asset Lift eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000 EUR abrechnen.
Als kurzfristige Absage gilt insbesondere eine Absage weniger als 48 Stunden vor dem Termin.
Asset Lift bleibt berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
10. Experten, Partner und Dienstleister
Asset Lift kann zur Leistungserbringung spezialisierte Partner, Experten oder technische Dienstleister einsetzen.
Vertragspartner bleibt ausschließlich Asset Lift.
Eingesetzte Partner, Experten oder Dienstleister sind nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen, Zusagen, Vertragsänderungen oder Verzichtserklärungen im Namen von Asset Lift abzugeben, sofern Asset Lift dies nicht ausdrücklich in Textform bestätigt.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
Alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.
Asset Lift verarbeitet projektbezogene Unternehmens-, Betriebs- und Nutzungsdaten ausschließlich soweit dies zur Durchführung der Zusammenarbeit erforderlich ist.
Soweit erforderlich, können projektbezogene Informationen an eingesetzte Partner, Experten oder technische Dienstleister weitergegeben werden.
Weitere Informationen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.
12. Haftung
Asset Lift haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet Asset Lift nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
Asset Lift haftet nicht für wirtschaftliche Entscheidungen, Umsetzungsmaßnahmen oder Entwicklungen außerhalb des Einflussbereichs von Asset Lift.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand München, Deutschland.
14. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
