ASSET LIFT Performance Partnership Bedingungen
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Performance Partnership Bedingungen gelten für Maßnahmen, Projektdokumentationen, Savings, Wins und erfolgsabhängige Vergütungen, die innerhalb der Asset-Lift-Plattform bereitgestellt werden.
(2) Sie ergänzen die Nutzungsbedingungen des Asset Lift Portals. Im Falle von Widersprüchen gehen diese Bedingungen für die jeweilige Maßnahme vor.
(3) Für die jeweilige Maßnahme gilt die zum Zeitpunkt des Abrufs oder Downloads akzeptierte Fassung dieser Bedingungen.
§ 2 Maßnahmen und Projektdokumentation
(1) Asset Lift kann innerhalb der Plattform Maßnahmen zur Identifikation und Realisierung wirtschaftlicher Potenziale bereitstellen.
(2) Die Projektdokumentation kann insbesondere enthalten:
- Maßnahmenbeschreibungen
- Savings und Wins
- Berechnungsgrundlagen
- Annahmen
- Vergleichswerte
- Zeitpläne
- Meilensteine
- Betrachtungszeiträume
(3) Der Abruf oder Download einer Maßnahme setzt die Zustimmung zu diesen Bedingungen voraus.
(4) Der Nutzer kann innerhalb von 21 Kalendertagen nach Bereitstellung begründete Einwendungen gegen die Projektdokumentation erheben.
(5) Auf begründeten Wunsch des Nutzers kann Asset Lift die Einwendungsfrist angemessen verlängern, insbesondere wenn die Prüfung eine Einbindung mehrerer Fachbereiche, externer Berater oder weiterer Unterlagen erfordert. Die Verlängerung ist in Textform zu vereinbaren.
(6) Einwendungen müssen nachvollziehbar darlegen, gegen welchen Bestandteil der Projektdokumentation sie sich richten, weshalb dieser aus Sicht des Nutzers unzutreffend ist und auf welche Informationen oder Unterlagen sich der Nutzer hierbei stützt.
(7) Erfolgen innerhalb der Einwendungsfrist keine begründeten Einwendungen, dienen die dokumentierten Annahmen, Vergleichswerte, Savings, Wins, Zeitpläne, Meilensteine und Berechnungsgrundlagen als maßgebliche Grundlage der weiteren Projektbearbeitung und Vergütungsabrechnung. Später nachweisbar eingetretene oder zuvor nicht erkennbare tatsächliche Entwicklungen, Ergebnisse oder Abweichungen bleiben unberührt, sofern sie vom Nutzer nachvollziehbar und überprüfbar mitgeteilt werden.
§ 3 Mitteilungen und Projektfortschritt
(1) Der Nutzer informiert Asset Lift über wesentliche Änderungen von Zeitplänen, Umsetzungsständen, Rahmenbedingungen oder wirtschaftlichen Ergebnissen, soweit diese von der Projektdokumentation abweichen.
(2) Solche Mitteilungen müssen nachvollziehbar, überprüfbar und durch geeignete Informationen, Unterlagen oder sonstige Nachweise belegbar sein.
(3) Änderungen oder Verschiebungen von Umsetzungszeitpunkten sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem jeweils zuletzt dokumentierten Umsetzungszeitpunkt in Textform mitzuteilen.
(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Mitteilung, wird Asset Lift dem Nutzer eine Erinnerung in Textform mit einer weiteren Frist von 14 Kalendertagen übermitteln.
(5) Erfolgt auch innerhalb dieser weiteren Frist keine entsprechende Mitteilung, ist Asset Lift berechtigt, die zuletzt dokumentierten und nicht nachvollziehbar beanstandeten Projektgrundlagen der weiteren Bearbeitung und Vergütungsabrechnung zugrunde zu legen.
(6) Später mitgeteilte Umstände bleiben unberücksichtigt, soweit sie dem Nutzer innerhalb der jeweiligen Fristen bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und ihre verspätete Mitteilung Asset Lift bei der Projektbearbeitung oder Vergütungsabrechnung wesentlich beeinträchtigt. Nachweisbar erst später eingetretene oder erst später erkennbare Entwicklungen bleiben berücksichtigungsfähig.
§ 4 Savings und Wins
(1) Savings und Wins sind ausschließlich die durch Asset Lift identifizierten, ermöglichten oder vermittelten zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteile.
(2) Vergütungsfähig sind insbesondere:
- Kosteneinsparungen
- Mehrerlöse
- Liquiditätsfreisetzungen
- vermiedene Aufwendungen
- Vertragsverbesserungen
- Rückerstattungen
- Bestandsreduzierungen
- Schadensreduzierungen
- sonstige unmittelbar monetär messbare wirtschaftliche Vorteile
(3) Maßgeblich ist ausschließlich der zusätzlich geschaffene wirtschaftliche Vorteil gegenüber der ohne die jeweilige Maßnahme bestehenden Ausgangssituation.
(4) Nicht vergütungsfähig sind wirtschaftliche Vorteile, die unabhängig von den Leistungen von Asset Lift entstanden wären.
(5) Nicht unmittelbar monetarisierbare Vorteile begründen keinen Vergütungsanspruch, soweit hierfür keine konkrete wirtschaftliche Bewertung innerhalb der Projektdokumentation ausgewiesen wurde.
§ 5 Erfolgsbeteiligung
(1) Die Parteien vereinbaren eine hälftige Beteiligung von Asset Lift an den durch die jeweilige Maßnahme realisierten Savings und Wins, soweit diese durch Asset Lift identifiziert, ermöglicht, vermittelt oder wesentlich vorbereitet wurden.
(2) Die konkrete Berechnung, Ausgangssituation, Vergleichsgrundlage, Bezugsgröße, Betrachtungszeitraum und etwaige Besonderheiten ergeben sich aus der jeweiligen Projektdokumentation.
(3) Der Vergütungsanspruch entsteht mit Umsetzung der jeweiligen Maßnahme beziehungsweise mit Erreichen des jeweiligen Meilensteins.
(4) Soweit keine abweichenden und fristgerecht mitgeteilten Informationen vorliegen, ist Asset Lift berechtigt, die dokumentierten Projektgrundlagen der Vergütungsabrechnung zugrunde zu legen.
(5) Niedrigere tatsächliche Savings oder Wins sind vom Nutzer nachvollziehbar, überprüfbar und durch geeignete Nachweise zu belegen.
§ 6 Betrachtungszeitraum
(1) Der Betrachtungszeitraum beginnt mit der tatsächlichen Umsetzung der jeweiligen Maßnahme.
(2) Wiederkehrende Savings und Wins werden für den in der jeweiligen Projektdokumentation festgelegten Zeitraum berücksichtigt, höchstens jedoch für 12 Monate ab tatsächlicher Umsetzung der jeweiligen Maßnahme, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung ausdrücklich in Textform getroffen wurde.
(3) Mitteilungen über Verschiebungen, Fortschritte oder geänderte Umsetzungszeitpunkte verlängern nicht den Betrachtungszeitraum selbst, sondern verschieben dessen Beginn bis zur tatsächlichen Umsetzung der jeweiligen Maßnahme.
§ 7 Nichtumsetzung einer Maßnahme
(1) Das Geschäftsmodell der Parteien basiert grundsätzlich auf einer erfolgsabhängigen Vergütung.
(2) Entscheidet sich der Nutzer nach Bereitstellung einer Maßnahme und Ablauf der Einwendungsfrist, die Maßnahme endgültig nicht weiterzuverfolgen, oder teilt er dies entsprechend mit, kann Asset Lift Ersatz der bis dahin entstandenen und nachweisbaren projektbezogenen Aufwendungen verlangen, soweit diese im Vertrauen auf die weitere Projektbearbeitung veranlasst wurden.
(3) Asset Lift ist berechtigt, zur Identifikation, Prüfung, Bewertung, Vorbereitung oder Umsetzung von Maßnahmen externe Berater, Experten und sonstige Dienstleister einzusetzen. Die hierdurch entstehenden projektbezogenen Aufwendungen können im Falle des Absatzes 2 erstattungsfähig sein.
Als projektbezogene Aufwendungen gelten insbesondere externe Beratungs-, Analyse-, Prüfungs-, Reise-, Übernachtungs- und sonstige projektbezogene Fremdkosten.
Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Nutzers beträgt der erstattungsfähige Höchstbetrag für einen externen Beratertag 2.000 EUR netto. Erstattungsfähig sind ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Nutzers höchstens 14 externe Beratertage je Maßnahme. Die Erstattung externer Beratungsleistungen ist damit auf maximal 28.000 EUR netto je Maßnahme begrenzt.
Reise-, Übernachtungs- und sonstige projektbezogene Fremdkosten sind gegen Nachweis in tatsächlich angefallener und angemessener Höhe erstattungsfähig.
Weitergehende Kosten sind nur ersatzfähig, wenn sie dem Nutzer vorab in Textform angekündigt und von diesem bestätigt wurden.
(4) Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, soweit der Nutzer die Nichtumsetzung nicht zu vertreten hat oder trotz ordnungsgemäßer Mitwirkung keine wirtschaftlich relevante Maßnahme identifiziert oder umsetzbar gemacht werden konnte.
(5) Bereits erstattete Aufwendungen werden auf spätere Erfolgsvergütungen aus derselben Maßnahme angerechnet.
(6) Ansprüche aus den Nutzungsbedingungen des Asset Lift Portals bleiben unberührt.
§ 8 Schutz der gemeinsamen Projektarbeit
(1) Werden von Asset Lift nachweisbar vorgestellte, identifizierte oder wesentlich vorbereitete Maßnahmen, Konzepte, Experten, Berater, Lieferanten, Dienstleister oder Geschäftsmöglichkeiten vom Nutzer genutzt oder umgesetzt, bleibt die vereinbarte Erfolgsbeteiligung unberührt.
(2) Dies gilt auch dann, wenn die Umsetzung, Beauftragung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar außerhalb der Plattform erfolgt, sofern diese auf einer durch Asset Lift vorgestellten, identifizierten oder wesentlich vorbereiteten Maßnahme, Geschäftsmöglichkeit oder Kontaktanbahnung beruht.
(3) Die Regelung gilt während der aktiven Projektverfolgung sowie für 12 Monate nach dem letzten dokumentierten projektbezogenen Schritt, der letzten dokumentierten projektbezogenen Mitteilung einer Partei, der tatsächlichen Umsetzung oder der endgültigen Beendigung der jeweiligen Maßnahme, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuletzt eintritt.
(4) Als dokumentierte projektbezogene Mitteilungen gelten insbesondere Mitteilungen über Fortschritte, Verzögerungen, Prüfungen, Verhandlungen, Anpassungen, geänderte Umsetzungszeitpunkte oder sonstige projektbezogene Entwicklungen.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen vertraulich.
(2) Dies gilt insbesondere für Analysen, Berechnungen, Savings, Wins, Projektunterlagen, Konditionen und Maßnahmenkonzepte.
(3) Asset Lift ist berechtigt, projektbezogene Informationen an eingesetzte Experten, Partner und Dienstleister weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Projekts erforderlich ist.
(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus fort.
§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen werden elektronisch übermittelt.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer oder vergleichbarer indirekter Steuern, soweit diese anfallen.
(4) Soweit gesetzlich ein Reverse-Charge-Verfahren oder eine vergleichbare Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt, schuldet der Nutzer die entsprechende Steuer unmittelbar gegenüber der zuständigen Behörde.
(5) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(6) Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungserhalt in Textform mitzuteilen. Unstreitige Rechnungsbestandteile bleiben hiervon unberührt und sind fristgerecht zu zahlen.
§ 11 Haftung
(1) Asset Lift haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Asset Lift ausschließlich bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, nicht realisierte Potenziale, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle oder sonstige Vermögensschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Vertretern, Kooperationspartnern und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand München. Asset Lift bleibt berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Nutzers geltend zu machen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Textform im Sinne dieser Bedingungen umfasst insbesondere E-Mail, Plattformnachrichten und sonstige elektronische Kommunikationsformen.
Für die Nutzung des Portals gelten zusätzlich die Besonderen Geschäftsbedingungen für das Portal „Asset Lift".
